Hinweise zur Planung eines Schutzgittersystems
Ist eine roboterfeste Schutzeinrichtung wirklich nötig?
Dass man in den meisten Fällen einen Schutzzaun braucht, wenn ein Roboterarbeitsplatz abzusichern ist, steht außer Zweifel. Auf die Frage, wozu die Absicherung aber im konkreten Fall benötigt wird, gibt es mehrere mögliche Antworten. Und oft wird man bei genauer Betrachtung feststellen, dass die oft genannte Forderung nach einem roboterfesten Schutzzaun gar nicht realistisch ist.
Welche Aufgabe muss ein Schutzzaunsystem erfüllen, welches einen Roboterarbeitsplatz absichert? Diese Frage ist nicht so trivial, wie sie vielleicht scheint. Denn genau besehen gibt es drei mögliche Sicherheitsfunktionen eines Schutzzauns: Zum einen verhindert er, dass Personen Zugang zum Gefahrenbereich haben. Zum anderen schützt er vor der Gefahr herausfliegender Werkstücke. Weiterhin verhindert ein Schutzzaun eine Personengefährdung, wenn ein Roboter den programmierten Arbeitsbereich verlässt. Der Anwender sollte für sich definieren, für welche der drei Aufgaben die Schutzeinrichtung tatsächlich benötigt wird. Denn von der Antwort hängt die Dimensionierung des Schutzzauns bzw. die Auswahl des geeigneten Systems ab.
Welche Art der Absicherung wird wirklich gebraucht?
Viele Hersteller oder Betreiber von Anlagen, in denen Roboter tätig sind, verzichten auf diese differenzierte Betrachtung und wünschen einen roboterfesten Schutzzaun. Mit diesem Wunsch werden die Berater des deutschen Herstellers von Schutzzaunsystemen, der Firma Brühl Safety, immer häufiger konfrontiert. Mit dieser Bezeichnung ist ein Zaunsystem gemeint, das dem Einschlag eines Roboterarms oder des Handling-Gutes standhält. Solche Systeme kann man natürlich konfigurieren. Dennoch ist der Anwender besser beraten, wenn er sich fragt: Brauche ich tatsächlich eine derart stabile Schutzeinrichtung, um den Roboterarbeitsplatz abzusichern?
Was sagt die Maschinenrichtlinie?
Um diese Frage grundlegend zu beantworten, hilft zunächst ein Blick auf die Gesetzes/-Normenlage. Im Anhang I der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) steht unter Punkt 1.4.1 (Anforderungen an Schutzeinrichtungen): „Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein“, wobei die Eigenschaft ’stabil‘ nicht weiter erläutert wird. Etwas weiter heißt es: „Ferner müssen trennende Schutzeinrichtungen nach Möglichkeit vor einem Herausschleudern oder Herabfallen von Werkstoffen und Gegenständen sowie vor den von der Maschine verursachten Emissionen schützen.“ Diese Forderung ist auch bei Roboterarbeitsplätzen sinnvoll: Wenn der Greifer ein Werkstück schlecht fasst und das Handling-Gut dann durch die Luft fliegt, muss der Schutzzaun das Personal schützen.