Kolumne Robotik, Recht, Risiko

Heute: Datenschutz und
Produktion in Zeiten von Covid-19

Das Thema Coronavirus beherrscht derzeit die Welt. Um die Pandemie einzuschränken, greifen Regierungen zu drastischen Präventionsmaßnahmen. Auch die Wirtschaft wird herausgefordert. Die Rechte des Einzelnen müssen grundsätzlich auch dann gewahrt bleiben, wenn Unternehmen ein Interesse daran haben, den Gesundheitszustand der Beschäftigten zu erfahren.

David Nink ist Rechtsanwalt in der Praxisgruppe Digital Business bei der Kanzlei Noerr. Er berät Mandanten im Datenschutz- und IT-Vertragsrecht sowie bei IT-Projekten (KI-Nutzung, Cloud Computing). (Bild: Noerr LLP)

David Nink ist Rechtsanwalt in der Praxisgruppe Digital Business bei der Kanzlei Noerr. Er berät Mandanten im Datenschutz- und IT-Vertragsrecht sowie bei IT-Projekten (KI-Nutzung, Cloud Computing). (Bild: Noerr LLP)

Einige Unternehmen planen, ihr Betriebsgelände durch Schleusen abzusichern, an denen Infrarot-Kameras mittels Wärmebildfunktion die Körpertemperatur bei passierenden Mitarbeitern messen. Die auf den ersten Blick womöglich harmlos erscheinende Maßnahme involviert allerdings zumeist die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das Datenschutzrecht findet Anwendung, wenn eine (auch nachträgliche) Identifikation der Person möglich ist. In der Regel liegen in diesem Fall weitere Datenquellen vor, die einen Personenbezug begründen: Schlüsselkartenlese- oder Arbeitszeiterfassungsgeräte, Videoüberwachungsanlagen oder Kenntnisse des Pfortenpersonals. Das Hausrecht des Unternehmens allein kann somit im Regelfall keine Rechtfertigung der Maßnahme darstellen. Auch in Krisensituationen sind gesetzliche Vorgaben zu beachten – umso mehr, wenn es um (sensible) Gesundheitsdaten geht.

Keine sichere Diagnose

In der Regel kann insbesondere auch der Schutz der (übrigen) Beschäftigten nicht die Fiebermessung rechtfertigen, weil sie als solche kein geeignetes Mittel zur eindeutigen Erkennung von Corona-Infektionen ist. An Covid-19 Erkrankte leiden zwar häufig, aber nicht zwingend unter Fieber, sodass die Fiebermessung keine sichere Identifikation von Infektionsträgern erlaubt. Auch umgekehrt gilt: Fieber ist zunächst nur ein Symptom für entzündliche Prozesse im menschlichen Körper. Eine erhöhte Körpertemperatur als solche lässt noch keinen Rückschluss auf eine Corona-Infektion zu.

Spagat zwischen Fürsorgepflicht und Datenschutz

Arbeitgeber haben grundsätzlich kein Recht zu erfahren, woran ein Arbeitnehmer erkrankt ist. In Zeiten einer Pandemie müssen Unternehmen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr aber Schutzmaßnahmen ergreifen. Sie können ihre Beschäftigten dann ausnahmsweise aufgrund arbeitsrechtlicher Treuepflichten anhalten, die Art der Erkrankung mitzuteilen. Diese Mitteilung kann der Arbeitgeber durch diverse Maßnahmen unterstützen, wie z.B. Aufklärungsmaßnahmen, Einrichten einer Hotline zur Beratung oder zur Erstattung von Krankheits(verdachts)meldungen. Den Spagat zwischen Fürsorgepflicht für Beschäftigte und Besucher einerseits und datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Aspekten andererseits zu vollführen, fordert Unternehmen heraus. Alternative Maßnahmen können die Befragung der Beschäftigten nach spezifischen Symptomen sowie dem Aufenthalt in Risikogebieten, aber auch eine regelmäßige freiwillige Fiebermessung durch den Beschäftigten selbst oder einen Arzt sein. Das Datenschutzrecht gibt den Behörden mit einem Katalog von Entscheidungs- und Zumessungskriterien immerhin einen gewissen Spielraum an die Hand, mit der sich auch besondere Konfliktlagen mit Augenmaß bewerten lassen.

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