Kolumne Robotik, Recht, Risiko: Schutz für Roboterdaten

Kolumne Robotik, Recht, Risiko: Schutz für Roboterdaten

Während der Produktion mit Robotern fallen wertvolle Daten an, mit denen der Produktionsprozess analysiert und ausgewertet werden kann. Sowohl das Unternehmen, das den Roboter verkauft, als auch das Unternehmen, das den Roboter im Produktionsprozess nutzt, haben ein Interesse an der Verwendung und am Schutz der Roboterdaten. Unterdessen gehören diese Daten niemandem, denn es gibt derzeit in Deutschland noch kein Eigentum an Daten. Das bedeutet aber nicht, dass sie Freiwild sind. Mit dem seit dem 26.04.2019 geltenden Geheimnisschutzgesetz eröffnen sich neue Möglichkeiten des Schutzes von Roboterdaten.

Dr. Mansur Pour Rafsendjani ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Noerr in München. (Bild: Noerr LLP)

Dr. Mansur Pour Rafsendjani ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Noerr in München. (Bild: Noerr LLP)

Urheberrecht bietet selten Schutz

Das Urheberrecht schützt eine persönlich-geistige Schöpfung und bietet daher keinen Schutz von Daten per se. Zwar kann am Algorithmus, mit dem Daten verarbeitet werden, ein Urheberrecht entstehen. Aber reine Robotermessdaten, selbst wenn diese aufgezeichnet und gespeichert werden, genießen keinen Urheberrechtsschutz. Das Urhebergesetz schützt eine Datenbank nur dann, wenn die Datengenerierung und Organisation der Datensammlung eine wesentliche Investition erfordert und die einzelnen Datensätze auch separat zugänglich sind. Vom Roboter generierte Daten werden indessen nebenbei und ohne persönlich-geistige Leistung generiert, weshalb der urheberrechtliche Schutz von Roboterdaten meistens ausscheidet.

Kein Schutz über die DSGVO

Die DSGVO kann die Schutzinteressen der betreffenden Unternehmen ebenfalls nicht abdecken. Denn dies scheitert in der Regel am fehlenden Personenbezug der Roboterdaten (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).

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