Kolumne Robotik, Recht, Risiko: Schutz für Roboterdaten

Vertragliche Regelungen

Möglich und ratsam sind natürlich vertragliche Regelungen, in denen klar geregelt wird, wie mit den Roboterdaten umgegangen werden darf. Verträge gelten allerdings nur zwischen den Parteien, die den Vertrag unterzeichnet haben. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist nämlich zivilrechtlich unzulässig.

Schutz über das Geschäftsgeheimnisgesetz

Am 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten, das auf einer EU-Richtlinie beruht. Mit Hilfe dieses Spezialgesetzes können Unternehmen auch Roboterdaten vor rechtswidriger Erlangung, Nutzung und Offenlegung effektiv durchsetzen. Es müssen dazu unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (a) Roboterdaten müssen geheim sein. Dies ist regelmäßig erfüllt, da diese nicht allgemein bekannt oder zugänglich sind und von demjenigen Unternehmen kontrolliert werden, das die Roboter einsetzt. (b) Die Roboterdaten müssen auch einen wirtschaftlichen Wert haben. Auch dies ist der Fall, denn die individuelle Einstellung des Roboters bestimmt die Qualität des Produktionsprozesses. Zudem können Roboterdaten kommerziell genutzt werden. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass (c) angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen wurden. Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auch Geheimhaltungsabreden in Liefer- und Arbeitsverträgen erforderlich.

Wer ist Inhaber des Geschäftsgeheimnisses?

Geschützt wird der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses. Dies ist nach § 2 Nr. 2 GeschGehG jede natürliche oder juristische Person (also auch ein Unternehmen), die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis inne hat. Das ist zunächst der Eigentümer des Roboters, (wenn das Unternehmen z.B. den Roboter käuflich erworben hat) jedoch nicht immer. Denn vielfach werden Roboter geleast und das Eigentum verbleibt beim Verkäufer oder Leasing-Geber (je nach Finanzierungsvariante). Um Unsicherheiten im Hinblick auf die Nutzungs- und Zugriffsrechte auf Roboterdaten zu vermeiden, sollte die Datennutzung daher ausdrücklich in den betreffenden Überlassungsverträgen geregelt werden.

Hochachtungsvoll

Dr. Mansur Pour Rafsendjani

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